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Zivilrecht; | Voraussetzungen eines Schatzfundes (§ 984 BGB)
Eine Sache ist i. S. des § 984 BGB verborgen (Schatz), wenn sie nicht ohne weiteres sinnlich wahrnehmbar ist. Offen daliegende Gegenstände sind auch dann nicht verborgen, wenn ihre Auffindbarkeit durch die Verhältnisse (hier: Päckchen mit Goldmünzen und Fotoplatten auf dem Dachboden eines Fachwerkhauses) wesentlich erschwert ist (, JMBl 1992, 43). Bei dieser Rechtslage konnte es der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Gegenstände nach § 17 des Denkmalschutzgesetzes NW der Ablieferungspflicht unterlägen.