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BFH Urteil v. - IV R 24/71 BStBl 1975 II S. 311

Gesetze: AO § 91 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Ein Bescheid über die einheitliche Feststellung des Gewinns bzw. der Einkünfte einer Gesellschaft, die möglicherweise eine GdbR ist, ist auch dann richtig adressiert, wenn er im Anschriftenfeld in Übereinstimmung mit der Handhabung der Gesellschafter die Gesellschaft als OHG bezeichnet und sich alle Gesellschafter eindeutig als Adressaten aus dem für die Verteilung des Gewinns bzw. der Einkünfte vorgesehenen Teil des Bescheids ergeben.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 311
BFHE S. 156 Nr. 114,
EAAAB-00279

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BFH, Urteil v. 26.09.1974 - IV R 24/71

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