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BFH Urteil v. - VI R 167/73 BStBl 1975 II S. 297

Gesetze: AO § 217EStG (1965/1967) § 39 Abs. 3 Nr. 1EStG (1965/1967) § 42a Abs. 2 Nr. 3LStDV (1965) § 35bLStDV (1965) § 37 Abs. 1LStDV (1968) § 35bLStDV (1968) § 37 Abs. 1 Nr. 1StAnpG § 7 Abs. 1, 3

Leitsatz

Das FA ist berechtigt, die nachzufordernde Lohnsteuer in Anlehnung an § 35b LStDV zu schätzen, wenn für gering beschäftigte und entlohnte Arbeitnehmer ohne Vorlage von Lohnsteuerkarten Bezüge gezahlt wurden, für die keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde.

Im Rahmen der vom FA nach § 7 Abs. 3 StAnpG zu treffenden Ermessensentscheidung kann aber die vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitnehmers geboten sein, wenn damit gerechnet werden kann, daß seine Einkünfte unter der steuerpflichtigen Grenze lagen. Das setzt voraus, daß die Nachforderung nur einen oder wenige langfristig beschäftigte Arbeitnehmer betrifft, deren Anschriften bekannt sind und das Verhalten des Arbeitgebers bei der Versäumung des Steuerabzugs nicht grob leichtfertig war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 297
BFHE S. 342 Nr. 114,
MAAAB-00272

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BFH, Urteil v. 15.11.1974 - VI R 167/73

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