Gesetze: AO § 100 Abs. 1AO § 222 Abs. 1 Nr. 1AO § 225StAnpG § 1 Abs. 3StAnpG § 11
Leitsatz
1. Wird in einem als Miet- oder Pachtvertrag bezeichneten Vertrag vereinbart, daß das Mietobjekt - für den Vermieter unwiderruflich - dem Mieter überlassen werden und nach dem Tod des Vermieters auch das Eigentum auf den Mieter übergehen soll, so kann hierin die Übertragung wirtschaftlichen Eigentums liegen.
2. Hat das FA eine auf § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte Berichtigungsveranlagung nur hinsichtlich eines bestimmten, nicht die Berichtigungsvoraussetzungen betreffenden Punktes für vorläufig erklärt (§ 100 Abs. 1 AO) und wird diese Veranlagung unanfechtbar, so kann gegenüber dem nachfolgenden endgültigen Bescheid (§ 225 AO) nicht mit Erfolg eingewendet werden, die Berichtigungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 281 BFHE S. 22 Nr. 114, HAAAB-00265
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