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BFH Urteil v. - VI R 173/71 BStBl 1975 II S. 275

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1EStG § 19 Abs. 1LStDV § 2 Abs. 3 Nr. 2LStDV § 35b Abs. 1 Nr. 1a

Leitsatz

Darf ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer einen Gruppenlebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, Ausschüttungen aus der Gewinnreserve - außer zur Deckung von Verlusten - nur zur Erhöhung der Versicherungsleistungen oder zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen verwenden, so liegt in dieser Verwendung kein Zufluß steuerpflichtigen Arbeitslohns an die Arbeitnehmer. Dies gilt auch, soweit der Gewinnreserve beim Ausscheiden von Arbeitnehmern, die die Wartezeiten nicht erfüllt hatten, die Rückkaufswerte beendeter Versicherungsverhältnisse zugewiesen worden sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 275
BFHE S. 50 Nr. 114,
JAAAB-00260

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BFH, Urteil v. 11.10.1974 - VI R 173/71

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