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Lotteriesteuer; | Besteuerung von Losen einer Klassenlotterie bei Realisierung sog. Fallgeld- (bzw. Absprung-)erträge
Die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) hat die Frage aufgeworfen, wie Fallgeld- bzw. Absprungerträge lotteriesteuerlich zu behandeln sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Klassenlotterielos kann während der Lotterie zurückgegeben werden. Beim erneuten Verkauf dieses Loses durch den Lotterieeinnehmer ist vom Neuerwerber auch der Lospreis für die vorhergehenden von ihm nicht gespielten Klassen zu entrichten. Somit erhalten Lotterieeinnehmer für bestimmte Lose doppelte Lospreise, müssen ihrerseits den Lospreis jedoch nur einmal an die Lotterie-Direktion abführen. Der den Lotterieeinnehmern verbleibende Differenzbetrag (Fallgeld- bzw. Absprungertrag) ist bisher nicht der Lotteriesteuer, sondern der USt unterworfen worden. Dazu vertritt das