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OVG NW 29.10.1991 4 A 935/91

Gewerberecht; | Anforderungen an die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden (§ 35 GewO)

Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit im ausgeübten Gewerbe rechtfertigt auch die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Vertretungsberechtigte handeln aufgrund der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht anstelle des Gewerbetreibenden mit Wirkung für und gegen ihn; sie haben damit eine herausragende Position mit entsprechender Verantwortung inne. Ähnliches gilt auch für sog. Betriebsleiter (OVG NW, Urt. v. - 4 A 935/91).

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