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BFH Urteil v. - VI R 189/71 BStBl 1974 II S. 11

Leitsatz

Arbeitnehmer, die auf wechselnden Bau- und Montagestellen in der Nähe ihres Wohnorts oder des Orts der Arbeitsstätte tätig werden, können die Pauschbeträge für Reisekosten nach Abschnitt 21 Abs. 4 LStR 1966 in der Regel nicht beanspruchen. Der ihnen durch die Dienstreisen entstehende Mehraufwand ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 11
BFHE S. 344 Nr. 110,
PAAAA-99770

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BFH, Urteil v. 24.08.1973 - VI R 189/71

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