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BFH Urteil v. - II R 78/72 BStBl 1973 II S. 862

Leitsatz

1. Wird Grunderwerbsteuer nacherhoben, weil der Steuerpflichtige ein erworbenes Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren zu dem begünstigten Zweck verwendet hat, so ist die Einziehung dieser Steuer nicht unbillig, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs vorhersehen konnte, daß er infolge Nichterschließung durch die Gemeinde das Grundstück nicht fristgerecht zu dem begünstigten Zweck werde verwenden können.

2. Der Wert des Streitgegenstandes umfaßt bei einem Antrag auf Erlaß von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen auch den gemäß Artikel 4 Abs. 3 des Bayer. GrESWG 1958 auf die Steuer erhobenen Zuschlag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 862
BFHE S. 298 Nr. 110,
GAAAA-99760

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BFH, Urteil v. 27.06.1973 - II R 78/72

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