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BVerwG 26.09.1991 4 C 5/87

Baurecht; | Nachbarschutz gegen Baugenehmigung

Führt eine Baugenehmigung zum Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück, so richtet sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz nach dem einfachen Recht (§§ 31, 34 und 35 BauGB sowie § 15 BauNVO); ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG besteht nicht. Begrenzt ein Bebauungsplan die Anzahl der Wohnungen je Baugrundstück, so kann, auch wenn die Festsetzung keine drittschützende Wirkung hat, Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO gegeben sein ().

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