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Bilanzsteuerrecht; | Forfaitierung von Leasing-Verträgen
Auf die Frage, wie ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, der wegen der Forfaitierung künftiger Mietraten gebildet wurde, aufzulösen ist, hat der BMF in seinem Schr. v. - IV B 2 - S 2170 - 17/92 wie folgt Stellung genommen: Werden die Forderungen auf künftige Mietraten forfaitiert, so bleibt der Leasing-Geber weiterhin verpflichtet, den Leasinggegenstand dem Leasing-Nehmer zur Nutzung zu überlassen. Der Leasing-Geber hat durch die Forfaitierung bereits das Entgelt für die Nutzungsüberlassung von dritter Seite (z. B. von einer Bank) erhalten (Mietvorauszahlung). Er erzielt vor dem Bilanzstichtag Einnahmen, die einer bestimmten Zeit nach dem Bilanzstichtag (restliche Grundmietzeit) zuzurechnen sind. Da die Leistungsverpflichtung des Leasing-Gebers (Nutzungsüberlassung) während der Grundmi...