1. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 144 AO setzt voraus, daß die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen (wie , BFHE 107, 168, BStBl II 1973, 68).
2. Durch die trotz gesetzlicher Verpflichtung unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärung in der vorgeschriebenen Frist wird der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht.
3. Der für die Bejahung einer Steuerhinterziehung ausreichende bedingte Vorsatz ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten und damit auch mit der Fertigung der Einkommensteuererklärung beauftragt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 273 BFHE S. 286 Nr. 108, YAAAA-99501
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