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BFH Urteil v. - VI R 341/69 BStBl 1973 II S. 240

Leitsatz

Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die auf Grund eines Interessenausgleichs gem. § 72 BetrVG gezahlt werden, sind steuerfrei. Ob eine Kündigung des Arbeitgebers vorliegt, ist dabei ohne Bedeutung. Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb kann auch auf einer Vereinbarung beruhen. Steuerfreiheit ist aber nur insoweit gegeben, als es sich um Abfindungen und nicht um die Abgeltung vertraglicher Lohnansprüche handelt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 240
BFHE S. 429 Nr. 107,
SAAAA-99487

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BFH, Urteil v. 03.11.1972 - VI R 341/69

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