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BFH Urteil v. - IV R 118/70 BStBl 1973 II S. 207

Leitsatz

1. Der Entnahmewert von zum Betriebsvermögen gehörenden Investmentanteilen ist der Rücknahmepreis, wenn die Anteile für den Betrieb entbehrlich im Sinne von überflüssig sind (vgl. Urteil des BFH I R 199/69 vom , BFH 105, 141, BStBl II 1972, 489).

2. Bei oder im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Anschaffung können die Investmentanteile noch nicht als entbehrliche, d.h. überflüssige Wirtschaftsgüter angesehen werden. Im übrigen ist die Frage der Entbehrlichkeit eine Tatfrage.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 207
BFHE S. 414 Nr. 107,
LAAAA-99472

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BFH, Urteil v. 05.10.1972 - IV R 118/70

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