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BFH Urteil v. - VI R 8/71 BStBl 1973 II S. 142

Leitsatz

Einkünfte über 7.200 DM, die ein Kind in einem Veranlagungszeitraum hatte, stehen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz EStG der Gewährung eines Kinderfreibetrages an die Eltern auch dann entgegen, wenn die Einkünfte dem Kind erst nach Abschluß der Ausbildung in diesem Veranlagungszeitraum zugeflossen sind und demzufolge für die Kosten des Unterhalts während der Ausbildung nicht zur Verfügung standen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1973 II Seite 142
BFHE S. 444 Nr. 107,
KAAAA-99442

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BFH, Urteil v. 08.11.1972 - VI R 8/71

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