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BFH Urteil v. - IV R 168/68 BStBl 1972 II S. 934

Leitsatz

1. Die Grenze zwischen den Zuschlägen nach § 7 VOL und § 9 Abs. 2 VOL ist fließend. Schwanken an sich regelmäßig erzielte Einnahmen erheblich der Höhe nach, so ist es nicht zu beanstanden, daß ein Zuschlag nach § 9 Abs. 2 VOL für jedes einzelne Jahr gemacht wird.

2. Sollen wegen der außergewöhnlichen Höhe von Einnahmen nach § 9 Abs. 2 VOL Zuschläge gemacht werden, so ist wegen jedes einzelnen Vorfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag gegeben sind.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 934
BFHE S. 111 Nr. 107,
IAAAA-99366

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BFH, Urteil v. 20.07.1972 - IV R 168/68

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