Die Unterhaltungslast für ein Schloß, das früher zu einem Fideikommißvermögen gehört hat und bei Auflösung dieses Vermögens durch Beschluß des Fideikommißsenats des Oberlandesgerichts nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom (RGBl I 1938, 825) unter Denkmalschutz gestellt worden ist, kann als rechtsverbindliche Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen mit ihrem Kapitalwert bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Eigentümers nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 BewG in der Fassung vor dem BewG 1965 abgezogen werden.
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 750 BFHE S. 350 Nr. 106, TAAAA-99290
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