1. Eine Unbilligkeit in der Sache selbst kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Besteuerungstatbestand erfüllt ist (BFH 95, 113). Vielmehr ist mit dem Blick auf den Einzelfall zu prüfen, ob die Besteuerung nicht nur unter den gesetzlichen Tatbestand, sondern auch unter die Wertungen des Gesetzgebers fällt oder diesen zuwiderläuft (BFH 96, 283). Das gilt auch, wenn eine etwaige Unbilligkeit eine bestimmte Gruppe von gleichgelagerten Fällen trifft.
2. Beim Grundstückserwerb zur Rettung eines Grundpfandrechtes (§ 9 GrEStG 1940) kann die Einziehung der Nachsteuer (§ 9 Abs. 2 GrEStG) unbillig sein, wenn infolge der zwingenden (BFH 86, 598; 101, 438) mittelbaren (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 GrEStG) Bezugnahme des § 9 Abs. 2 Satz 1 GrEStG auf den Einheitswert (§ 12 Abs. 1 GrEStG) die Nachsteuer entsteht, obwohl der Grundpfandgläubiger bei der Weiterveräußerung des Grundstücks einen Verlust an seinen ausgefallenen Rechten nicht abdecken konnte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 503 BFHE S. 172 Nr. 105, BAAAA-99176
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.