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Bewertung; | Schwimmbecken als Betriebsvorrichtung (§ 68 BewG 1965)
Schwimmbecken stellen bei Hotelbetrieben keine Betriebsvorrichtung dar (). Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt nach Auffassung des Senats Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Es genüge nicht, daß die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehöre oder daß sie für die Ausübung des konkret im Gebäude ausgeübten Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder sogar vorgeschrieben sei. Erforderlich sei vielmehr, daß die Anlage in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb stehe, d.h. ihr in bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie einer Maschine zukomme. Ein solcher unmittelbarer und besonderer Zusammenhang zwischen einem Schwimmbecken und dem ausgeübten Gewerbebetrieb bes...BStBl 1981 II 228