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BFH Urteil v. - III R 124/67 BStBl 1971 II S. 375

Leitsatz

1. Die Rechtsprechung über die Bewertung strittiger oder rechtshängiger Forderungen oder Schulden trifft nur die Fälle, in denen eine Forderung oder Schuld am maßgeblichen Bewertungsstichtag bestritten oder rechtshängig gewesen ist; war dies erst im Zeitpunkt der Veranlagung der Fall, so kann diese Rechtsprechung nicht angewendet werden.

2. Die Veranlagung zur Vermögensabgabe gehört nicht zu den Steuerfestsetzungen, die "auf Grund" eines Rechtsgeschäfts erfolgen. § 5 Abs. 5 StAnpG ist daher auf Vermögensabgabe-Veranlagungsfälle in der Regel nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 375
BFHE S. 422 Nr. 101,
UAAAA-98792

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BFH, Urteil v. 18.12.1970 - III R 124/67

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