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BFH Urteil v. - I R 17/69 BStBl 1971 II S. 308

Leitsatz

Ist streitig, ob ein Arbeitsrechtsverhältnis oder eine stille Gesellschaft vorliegt, so ist im Falle des Vorliegens einer stillen Gesellschaft für eine (anderweite) Aufteilung der dem stillen Gesellschafter zugeflossenen Bezüge in Gehalt und Gewinnanteil (BFH-Urteil I 233/64 vom , BFH 91, 373, BStBl II 1968, 356) kein Raum, wenn die Vertragschließenden eine solche Aufteilung bereits selbst nach ihnen zutreffend erscheinenden Gesichtspunkten vorgenommen haben und für eine Berichtigung unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten kein Anlaß besteht.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 308
BFHE S. 243 Nr. 101,
XAAAA-98765

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BFH, Urteil v. 20.01.1971 - I R 17/69

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