2. Den Worten "entgangene oder entgehende Einnahmen" ist zu entnehmen, daß es sich um ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eintretende Ereignisse handeln muß.
3. Ein "Ersatz" wird nicht gewährt, wenn der Empfänger das erhält, worauf er einen wirtschaftlichen Anspruch hat.
4. Ende Dezember 1962 konnte mit einer Anwendung des sog. "Abfindungserlasses" vom (gemeinschaftlicher Ländererlaß betreffend ertragsteuerliche Behandlung von Rückstellungen für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften, BStBl II 1961, 135) nicht mehr gerechnet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 263 BFHE S. 237 Nr. 101, PAAAA-98746
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