Hat ein Revisionskläger seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) trifft dies jedoch nicht zu, weil bereits eine einschlägige Entscheidung des BFH vorliegt, so kann die Revision nicht deshalb zugelassen werden, weil das Urteil der Vorinstanz von der Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wenn in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH nicht bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 246 BFHE S. 44 Nr. 101, HAAAA-98740
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