Der IV. Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der freiberuflich Tätige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, verpflichtet sind, ihre Forderungen im Zeitpunkt der erbrachten Leistung zu aktivieren (vgl. auch Bescheid und Urteil des BFH IV 159/53 U vom und , BFH 59, 266, BStBl III 1954, 314). Der BFH, der in seinem Urteil 4 St R 166/56 vom (BStBl I 1957, 122) eine entgegenstehende Auffassung vertreten hatte, hat diese durch Beschluß vom im Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgegeben und sich der des BFH angeschlossen.
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 167 BFHE S. 87 Nr. 101, ZAAAA-98708
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