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BFH Urteil v. - I R 101/69 BStBl 1971 II S. 61

Leitsatz

Rechtfertigen die vom Finanzgericht festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht den Schluß auf das Vorliegen eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens, bei dem Anlage- und Umlaufsvermögen lediglich der Form nach auf zwei Unternehmen aufgeteilt sind, können eine unechte Betriebsaufspaltung und damit Gewerbesteuerpflicht des Vermieters oder Verpächters nicht angenommen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 61
BFHE S. 411 Nr. 100,
LAAAA-98662

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BFH, Urteil v. 11.11.1970 - I R 101/69

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