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BFH Urteil v. - III R 112/69 BStBl 1970 II S. 779

Leitsatz

1. Vorausgezahlte Prämien auf Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugversicherung sind als aktive Wirtschaftsgüter bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens anzusetzen.

2. Der in der Ertragsteuerbilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzte Betrag für vorausbezahlte Kraftfahrzeugsteuer stellt dagegen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens kein aktives Wirtschaftsgut dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 779
BFHE S. 110 Nr. 100,
HAAAA-98607

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BFH, Urteil v. 10.07.1970 - III R 112/69

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