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Abgabenordnung; | Zulässigkeit einer gesonderten Feststellung von Einkünften (§§ 179, 180 AO)
Einer Feststellung gemäß § 179, § 180 Abs.1 Nr.2a AO bedarf es nach dem nicht, wenn die ESt für die Einkünfte durch den gemäß § 50a EStG vorzunehmenden Steuerabzug als abgegolten gilt. Die Entscheidung darüber ist in dem Feststellungsverfahren zu treffen, in dem ansonsten diese Einkünfte festzustellen wären.