1. Der Senat hält daran fest, daß bei der Prüfung, ob Tatsachen von einigem Gewicht vorliegen, für das Gebiet der Umsatzsteuer ein Maßstab anzuwenden ist, der die relative mit der absoluten Abgrenzungsweise verbindet (Urteil des BFH V 180/59 U vom , BFH 74, 610, BStBl III 1962, 225).
2. Der Senat ist nach wie vor der Ansicht, daß die Wiederaufrollung des gesamten Steuerfalles im Rahmen des § 222 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die durch die neuen Tatsachen und die durch die Wiederaufrollung sich ergebenden Mehrsteuern zahlenmäßig stark voneinander abweichen (Urteil des BFH V 275/60 U vom , BFH 80, 185, BStBl III 1964, 540).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 586 BFHE S. 164 Nr. 99, RAAAA-98540
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