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BFH Urteil v. - II B 8/70 BStBl 1970 II S. 552

Gesetze: BGB § 313GrEStG § 1 Abs. 1GrEStG § 4WobauG § 54WobauG § 56

Leitsatz

1. In einem nicht in der Form des § 313 BGB abgeschlossenen, als "Mietvertrag" bezeichneten Vertrag, in dem einem Bewerber lediglich die Anwartschaft künftigen Erwerbs eines Eigenheims - dies außerdem erst nach Erfüllung gewisser Bedingungen - eingeräumt wird, kann noch nicht der der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang erblickt werden, sondern erst in dem späteren (endgültigen) Kaufvertrag.

2. Die Vorschriften der § 54, § 56 des II. WoBauG ändern in Fällen solcher Art nichts an dem in dem vom (BFH 86, 262, BStBl III 1966, 399) aufgestellten Grundsatz, daß die Frist des § 4 Abs. 2 Satz 2 GrEStG mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts endgültig zustande gekommen ist, im Fall eines Kaufvertrags (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) also mit dem wirksamen Abschluß dieses Vertrages.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 552
BFHE S. 143 Nr. 99,
MAAAA-98533

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BFH, Urteil v. 26.05.1970 - II B 8/70

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