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BFH Urteil v. - I R 141/69 BStBl 1970 II S. 501

Leitsatz

Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen müssen - auch im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge - grundsätzlich den Namen, bei Kaufleuten die Firma, desjenigen enthalten, an den sie sich richten. Sie sind andernfalls unwirksam, auch wenn sie der Person, an die sie sich richten sollen, zugehen.

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 501
BFHE S. 531 Nr. 98,
FAAAA-98505

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 24.03.1970 - I R 141/69

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