Die Steuergerichte sind zwar an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen nicht gebunden, können sie aber, wenn und soweit sie von ihrer Richtigkeit überzeugt sind, sich zu eigen machen. Das Steuergericht ist also nicht verpflichtet, eine vom Strafgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen, wenn das Strafgericht unter eingehender Beweiswürdigung festgestellt hat, daß der Kläger als überführt anzusehen ist, das Steuergericht die Beweiswürdigung als richtig anerkennt und zu Zweifeln Anlaß gebende Umstände nach seiner eigenen Beurteilung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 666 BFHE S. 306 Nr. 109, RAAAA-98407
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