Gesetze: FGO § 81FGO § 96 Abs. 1 S. 1GrEStG (1940) § 17 Abs. 2 Nr. 3GrEStG (1983) § 16 Abs. 2 Nr. 3ZVG §§ 49, 118
Leitsatz
1. Das Tatsachengericht darf Hilfstatsachen ohne Beweiserhebung als wahr unterstellen, wenn es durch rechtlich nicht zu beanstandende Überlegungen zu der Auffassung gelangt, daß die behaupteten Hilfstatsachen den Schluß auf das Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache nicht zulassen.
2. Der Grundstückserwerb durch Abgabe des Meistgebotes kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, daß aufgrund eines rechtzeitig gestellten Antrags die Wiederversteigerung durchgeführt wird, weil der Ersteher seine Verpflichtung zur Berichtigung des Bargebotes nicht erfüllt hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 150 BFH/NV 1989 S. 3 Nr. 1 BFHE S. 157 Nr. 154, HAAAA-98364
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.