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BFH Urteil v. - VII R 144/85 BStBl 1988 II S. 904

Gesetze: KraftStG (1979) § 3 Nr. 5StVZO § 52 Abs. 5

Leitsatz

1. Zur äußerlichen Erkennbarkeit von Fahrzeugen für einen begünstigten Zweck i. S. von § 3 Nr. 5 KraftStG (1979).

2. Das Halten von Behelfskrankenwagen ist nur kraftfahrzeugsteuerfrei, wenn die Fahrzeuge äußerlich eine geeignete Beschriftung, Beschilderung oder ähnliche Kenntlichmachung aufweisen (z. B. Rotkreuz-Zeichen oder für Krankenkraftwagen verkehrsrechtlich zugelassene besondere Beleuchtungseinrichtung); Merkmale wie Farbanstrich, Blaulicht und besondere Polsterung genügen nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 904
BFHE S. 155 Nr. 154,
MAAAA-98319

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BFH, Urteil v. 02.08.1988 - VII R 144/85

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