1 Geht der Bauherr von Parkhäusern dazu über, sich von anderen Bauherren bei Übernahme der Baulast für Kfz-Stellplätze nicht mehr nicht rückzahlbare Zuschüsse, sondern mit 1,5 v. H. jährlich zu tilgende und mit 2 v. H. zu verzinsende Darlehen gewahren zu lassen, so liegt darin kein Gestaltungsmißbrauch.
2. Darlehensverbindlichkeiten sind auch bei einer jährlichen Tilgungsrate von 1,5 v. H. und einem Zinssatz von 2 v. H. mit dem Rückzahlungsbetragh zu passivieren.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 1001 BFHE S. 89 Nr. 154, EAAAA-98313
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