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BFH Urteil v. - VII R 135/85 BStBl 1988 II S. 841

Gesetze: FGO § 76 Abs. 1 S. 1, 2

Leitsatz

Einwendungen der am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligten gegen die Verwendung strafgerichtlicher Feststellungen und entsprechende Beweisanträge müssen substantiiert werden. Dazu genügt summarisches Bestreiten nicht. Beruhen die strafgerichtlichen Feststellungen auf Geständnissen eines Mitangeklagten, so bedarf es zur Substantiierung einer annehmbaren Erklärung, warum zu erwarten sei, daß dieser seine Aussagen ändern werde (Anschluß an BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311).

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 841
BFHE S. 393 Nr. 153,
BAAAA-98285

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BFH, Urteil v. 21.06.1988 - VII R 135/85

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