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BFH Urteil v. - V K 1/88 BStBl 1988 II S. 586

Gesetze: FGO § 134ZPO §§ 578 ff.

Leitsatz

1. Ein durch Beschluß des BFH rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann nach § 134 FGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO wiederaufgenommen werden.

2. Für den notwendigen Inhalt des Wiederaufnahmebegehrens ist es nicht erforderlich, daß die Bezeichnungen "Nichtigkeitsklage" oder "Restitutionsklage" verwendet werden; es genügt, wenn sich schlüssig ergibt, welche dieser Klagearten gemeint ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1988 II Seite 586
BFHE S. 426 Nr. 152,
FAAAA-98249

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BFH, Urteil v. 18.03.1988 - V K 1/88

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