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BFH Urteil v. - X R 2/80 BStBl 1987 II S. 769

Gesetze: AbsichG § 3 Abs. 1 Nr. 2BewG § 9 Abs. 2BewG § 11 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

1. Der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage der Sonderumsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AbsichG) ist nach Bewertungsrecht (§ 9 Abs. 2 BewG) zu beurteilen.

2. Der gemeine Wert von Ausrüstungsgegenständen, die zwecks Erstellung von ortsgebundenen Anlagen in das Ausland verbracht werden, bestimmt sich nach den Anschaffungskosten (Einstandspreisen). Dies gilt für Serienerzeugnisse wie für Sonderanfertigungen.

3. Die Einstandspreise sind nicht um Gewinnaufschläge zu erhöhen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 769
BFHE S. 453 Nr. 150,
LAAAA-98166

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BFH, Urteil v. 29.04.1987 - X R 2/80

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