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BFH Urteil v. - V R 167/81 BStBl 1987 II S. 313

Gesetze: UStG (1973) § 4 Nr. 12UStG (1973) § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest (Urteile in BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400 und in BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404), daß sich der Verfügungsberechtigte von Sozialwohnungen seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem Wohnungsbindungsgesetz zur Gebrauchsüberlassung der Wohnungen an wohnberechtigte Personen durch einen in die Vermietung eingeschalteten Dritten nicht entziehen und ihm nur die Stellung eines weisungsgebundenen Beauftragten einräumen kann. Dem Begehren des Verfügungsberechtigten, aus Anlaß der Gebäudeerrichtung angefallene Umsatzsteuern als Vorsteuerbeträge abzuziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (1973)), steht deshalb entgegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (1973)), daß die Verwendung der errichteten Räumlichkeiten durch eine nach § 4 Nr. 12 UStG (1973) steuerfreie Vermietung erfolgt.

2. Verwaltungsvorschriften, nach denen die Einschaltung eines Zwischenmieters bei der Vermietung von Sozialwohnungen an wohnberechtigte Personen nicht beanstandet wird, sind im Steuerfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 313
BFHE S. 551 Nr. 148,
YAAAA-98059

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BFH, Urteil v. 11.12.1986 - V R 167/81

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