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BFH Urteil v. - IV R 11/83 BStBl 1987 II S. 5

Gesetze: AO (1977) § 357

Leitsatz

Enthält die Rechtsbehelfsschrift keine eindeutige und zweifelsfreie Kennzeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts i.S. des § 357 Abs. 3 AO (1977), ist bei Ermittlung des wirklichen Willens davon auszugehen, daß der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der nach Lage der Sache angefochten werden muß, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 5
BFHE S. 403 Nr. 147,
JAAAA-97990

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BFH, Urteil v. 11.09.1986 - IV R 11/83

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