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BFH Urteil v. - VII R 169/83 BStBl 1986 II S. 821

Gesetze: AO (1977) § 42DB KraftStÄndG Berlin (1950) § 1 Nr. 1StAnpG § 6 Abs. 1, 2StVZO § 23 Abs. 1StVZO § 27 Abs. 2StVZO § 70 Abs. 1

Leitsatz

1. Auch für die nach früherem Berliner Landesrecht Kraftfahrzeugsteuerfreiheit begründende "Berlin-Zulassung" von Mietanhängern auf Berliner Vermietungsunternehmen kam es auf den voraussichtlichen regelmäßigen Standort der Fahrzeuge an. Dieser ist nicht ohne weiteres der Sitz des Vermieters.

2. War der Standort (1.) tatsächlich von vornherein der Sitz des Mieters im übrigen Bundesgebiet und wurde somit die "Berlin-Zulassung" der Anhänger mißbräuchlich erwirkt, so entstand in der Zeit vom an Kraftfahrzeugsteuer in der Person des Vermieters (Ergänzung zum , BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 821
BFHE S. 269 Nr. 147,
JAAAA-97977

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BFH, Urteil v. 12.08.1986 - VII R 169/83

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