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BFH Urteil v. - VII R 166/83 BStBl 1986 II S. 531

Gesetze: AO (1977) § 42DB KraftStÄndG Berlin (1950) § 1 Nr. 1KraftStDV (1961) § 4 Abs. 1 Nr. 1KraftStG (1972) § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3KraftStG (1972) § 4 Nr. 1 lit. aStVZO § 23 Abs. 1StVZO § 27 Abs. 2

Leitsatz

1. Der Tatbestand der widerrechtlichen Benutzung eines Fahrzeugs (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG 1972) ist ein Ergänzungstatbestand, der hinter den Haupt- und Regeltatbestand des Haltens (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972) grundsätzlich zurücktritt.

2. Der im übrigen Bundesgebiet ansässige Mieter eines für den Vermieter in Berlin (West) zugelassenen Kraftfahrzeug-Anhängers, dessen Halten auf Grund der bis zum geltenden Vorschriften des Berliner Landesrechts kraftfahrzeugsteuerfrei war, benutzte den Anhänger auch dann nicht widerrechtlich im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne, wenn das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort außerhalb Berlins, am Sitz des Mieters, hatte, die "Berlin-Zulassung" somit zu Unrecht bestand oder fortdauerte (Ergänzung zu BFHE 144, 176, BStBl II 1985, 636).

3. Im Falle von 2. wurde der Mieter selbst bei etwaigem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht zum (weiteren) Halter im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 531
BFHE S. 282 Nr. 146,
OAAAA-97906

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BFH, Urteil v. 04.03.1986 - VII R 166/83

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