Wird ein vom Erblasser abgeschlossener (bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung), aber schwebend unwirksamer Kaufvertrag über ein dem Erblasser gehörendes Grundstück nach dem Tode des Erblassers genehmigt, so wirkt die Genehmigung - mangels anderer Vereinbarungen der Vertragsparteien - entsprechend § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Kaufvertrags zurück mit der Folge, daß im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein wirksamer, wenn auch noch nicht erfüllter Kaufvertrag bestand. In diesem Fall ist dem steuerpflichtigen Erwerb des Erben nicht der auf 140 v. H. erhöhte Einheitswert des Grundstücks, sondern die Kaufpreisforderung mit deren Nennwert zugrunde zu legen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 771 BFHE S. 553 Nr. 141, YAAAA-97865
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