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BFH Urteil v. - II R 73/85 BStBl 1989 II S. 851

Gesetze: AO (1977) § 360 Abs. 3FGO § 44 Abs. 1FGO § 60 Abs. 3, 4

Leitsatz

Ist eine notwendige Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren unterblieben und ist die Einspruchsentscheidung dem notwendig Hinzuziehenden gegenüber nicht wirksam geworden, so darf das FG nach der notwendigen Beiladung gleichwohl eine Sachentscheidung erlassen, wenn die Einspruchsentscheidung zu keiner Änderung des Regelungsgehalts des angefochtenen Bescheids geführt hat und auch keine Fehler i. S. des § 126 AO (1977) vorgelegen haben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 851
BFH/NV 1989 S. 39 Nr. 9
BFHE S. 321 Nr. 157,
SAAAA-97760

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BFH, Urteil v. 19.07.1989 - II R 73/85

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