1. Verlangt der Steuerschuldner die Erstattung von Kapitalertragsteuer, so ist über den Erstattungsanspruch durch positiven oder negativen Freistellungsbescheid zu entscheiden.
2. Entstehen durch Rückgewähr einer zuvor kapitalertragsteuerpflichtigen Dividende beim Steuerpflichtigen "negative Einnahmen" aus Kapitalvermögen, so kommt eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nicht in Betracht, die von der ursprünglichen Dividende einbehalten und abgeführt wurde.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 193 MAAAA-97642
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