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BFH Urteil v. - I R 248/81 BStBl 1986 II S. 178

Gesetze: AO (1977) § 44 Abs. 1AO (1977) § 155 Abs. 2 (a.F.), Abs. 3 (n.F.)EStG § 8 Abs. 1EStG § 11 Abs. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3EStG § 44 Abs. 3, 5 S. 2EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5StAnpG § 7 Abs. 1

Leitsatz

1. Was unter den zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörenden besonderen Entgelten i. S. des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und des § 43 Abs. 3 EStG zu verstehen ist, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG .

2. Bei zinsloser oder zinsgünstiger Darlehensgewährung zwischen Schwesterunternehmen (Schwestergesellschaften) drückt sich die objektive Bereicherung des übergeordneten Unternehmens (Muttergesellschaft) in der durch die ersparten Zinsen eintretenden Erhöhung seines Gewinns aus. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Nutzungsvorteil als Wirtschaftsgut bei dem Tochterunternehmen (Tochtergesellschaft) eingelegt werden könnte (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

3. Zur Ausübung des Ermessens bei Auswahl unter den in verschiedenen Staaten ansässigen Gesamtschuldnern für Zwecke der Inanspruchnahme im Haftungswege; zur Begründung eines Haftungsbescheids.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 178
BFHE S. 175 Nr. 145,
CAAAA-97641

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BFH, Urteil v. 23.10.1985 - I R 248/81

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