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BFH Urteil v. - VIII R 280/81 BStBl 1986 II S. 17

Gesetze: EStG § 15 Nr. 2EStG § 4 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4KStG (1968) § 6 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

1. Verkauft eine GmbH & Co. KG, vertreten durch die geschäftsführende GmbH, Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der KG unter dem erzielbaren Marktpreis an eine einem Gesellschafter der GmbH und gleichzeitig Kommanditisten nahestehende Person, so stellt der verdeckte Wertabfluß in Höhe der Beteiligungsquote der GmbH an der KG eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (Anschluß an , BFHE 130, 296, BStBl II 1980, 531).

2. Im übrigen ist der verdeckte Wertabfluß als verdeckte Entnahme anzusehen, die mangels abweichender Gesellschaftsabreden den Gewinnanteil des Kommanditisten erhöht (Anschluß an , BFHE 122, 85, BStBl II 1977, 823, und vom 24: Juni 1982 IV R 151/79, BFHE 136, 375, BStBl II 1982, 751).

3. Die Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung hat Vorrang.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 17
BFHE S. 386 Nr. 144,
SAAAA-97585

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BFH, Urteil v. 06.08.1985 - VIII R 280/81

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