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BFH Urteil v. - I R 214/82 BStBl 1986 II S. 21

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2FGO § 100 Abs. 1 S. 4

Leitsatz

1. Eine Anfechtungsklage gegen den eine Außenprüfung anordnenden Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor der Entscheidung durch das FG in der Hauptsache erledigt hat. In diesem Fall muß der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO mit dem Ziel erheben festzustellen, daß die Prüfungsanordnung rechtswidrig war.

2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist nur dann zulässig, wenn bis zum Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses alle im Gesetz für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Prozeß- (Sachurteils-)voraussetzungen erfüllt sind.

3. Um die Auswirkung rechtswidrig erlangter Tatsachenkenntnisse in Steuerbescheiden des FA abzuwehren, muß der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit der Ermittlungsmaßnahmen feststellen lassen. Die Feststellung kann nur in einem Verfahren getroffen werden, das die Prüfungsanordnung zum Verfahrensgegenstand hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 21
BFHE S. 333 Nr. 144,
JuS 1986 S. 916
NAAAA-97578

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BFH, Urteil v. 17.07.1985 - I R 214/82

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