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BFH Urteil v. - I R 156/93 BFHE S. 429 Nr. 177

Gesetze: AktG § 291 Abs. 1KStG § 14KStG § 17KStG § 27 ff.KStG § 37

Leitsatz

1. Für Gewinnabführungen aufgrund einer steuerlich anerkannten Organschaft mit EAV ist die Ausschüttungsbelastung nicht herzustellen.

2. Das gilt auch, wenn im Zeitpunkt der tatsächlichen Gewinnabführung die Organschaft mit EAV beendet ist, die Abführung aber einen Zeitraum betrifft, für den noch eine Verpflichtung zur Ergebnisabführung besteht.

3. Eine solche nachträgliche Gewinnabführung ist entsprechend § 37 Abs. 2 KStG mit dem EK 04 zu verrechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 1995 S. 1462
BB 1995 S. 1626
BFH/NV 1995 S. 69 Nr. 9
BFHE S. 429 Nr. 177
DB 1995 S. 1593
DStZ 1995 S. 603
FAAAA-97533

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BFH, Urteil v. 05.04.1995 - I R 156/93

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