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BAG 05.04.2000 10 AZR 178/99
Öffentlicher Dienst; | Jubiläumszuwendung bei ruhendem Arbeitsverhältnis (§ 39 BAT)
Eine Jubiläumszuwendung gem. § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschriften ruht (hier: befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit). Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt Jubiläumszuwendung zu gewähren ().