1. Erwerben mehrere Landwirte
gemeinsam als Bruchteilsberechtigte einen Mähdrescher, um diesen in ihren
eigenen landwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen, so sind sie
umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger, wenn die Bruchteilsgemeinschaft
selbst keine Umsätze ausführt.
2. In diesem Fall steht jedem der
Landwirte der Vorsteuerabzug entsprechend seinem Anteil an der
Bruchteilsgemeinschaft zu, wenn seine Umsätze nicht der Besteuerung nach
Durchschnittsätzen unterliegen.
3. Ist in der an die
Bruchteilsgemeinschaft gerichteten Rechnung über die Lieferung des
Mähdreschers Umsatzsteuer in einem Gesamtbetrag gesondert ausgewiesen,
können die auf die einzelnen Landwirte entfallenden Vorsteuerbeträge
gesondert und einheitlich festgestellt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2008 II Seite 497 BFH/NV 1999 S. 575 BStBl II 2008 S. 497 Nr. 11 WAAAA-97481
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